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Elektronischer Zugang zur Hansestadt Salzwedel gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), Sozialgesetzbuch (SGB) und Abgabenordnung (AO)

Die Hansestadt Salzwedel weist hiermit explizit darauf hin, dass sie zur Zeit noch keinen elektronischen Zugang gem. § 3a VwVfG, § 36a SGB oder § 87a AO eröffnet hat.

Das Bundesrepublik Deutschland hat im § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegt:

§3a VwVfG
Elektronische Kommunikation

  1. Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
  2. Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
  3. Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
Sozialgesetzbuch und Abgabenordnung sehen analoges vor.

Damit kann nunmehr die gesetzlich geforderte Schriftform (analog Zivilrecht § 126 b BGB) durch die elektronische Form, allerdings mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, erfüllt werden.

Voraussetzung ist, dass sowohl auf der Verwaltungs- als auch auf der Kundenseite der entsprechende "Zugang" eröffnet wird, um eine elektronische Kommunikation mit den gesetzlich gestellten Anforderungen zu erfüllen.

Hierzu müssen jedoch beidseitig die entsprechenden technischen Einrichtungen und die organisatorischen sowie rechtlichen Maßnahmen vorhanden bzw. getroffen sein.

Durch die generelle Erreichbarkeit per eMail hat die Hansestadt Salzwedel zwar durch konkludentes Handeln den "Zugang" eröffnet, erfüllt aber noch nicht die technischen und die formellen Voraussetzungen des gesetzlich vorgesehenen "Zugangs".

Insofern weist die Hansestadt Salzwedel hiermit explizit darauf hin, dass sie zur Zeit noch keinen elektronischen Zugang gem. § 3a, Absatz 1 VwVfG eröffnet hat.

Bevor die Hansestadt Salzwedel auf die Begründung ihres Handeln eingeht (siehe unten), wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die schon seit langem mögliche elektronische Kommunikation per eMail gewünscht und akzeptiert ist.

Sofern das Verwaltungshandeln aus rechtlichen Gründen jedoch dem Schriftformerfordernis unterliegt, bitten wir auf die papiergebundene Kommunikation auszuweichen.
Sofern sich auf dem elektronischen Kommunikationsweg technische bzw. rechtliche Schwierigkeiten / Bedenken ergeben und diese Form zur rechtlich ordnungsgemäßen (gesetzlich vorgeschriebenen) Bearbeitung bei der Hansestadt Salzwedel nicht geeignet ist, wird dies dem Absender (Kunden) gem. § 3a, Absatz 3, Satz 1 VwVfG unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen mitgeteilt.

Sofern ein Empfänger (Kunde) einer elektronischen, städtischen Mitteilung geltend macht, dass er die übermittelten Dokumente nicht bearbeiten / einsehen kann, werden diese entweder in geeigneter Form erneut versandt oder auf dem herkömmlichen Postwege als Schriftstück übermittelt (vgl. § 3a, Absatz 3, Satz 2 VwVfG).

Begründung:

Da sich bisher noch kein tatsächlicher Standard mit hohem Verbreitungsgrad und hoher Akzeptanz beim Kunden auf dem Markt etabliert hat, wird die Hansestadt Salzwedel die weitere Entwicklung beobachten und abwarten, um nicht Fehlinvestitionen zu tätigen.


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