4. Eindämmungsverordnung: Geschäfte bis 800 m² öffnen wieder
Die Landesregierung hat am Donnerstag, 16. April 2020, erste Lockerungen der Corona-Beschränkungen beschlossen. So soll ab 4. Mai der Schulbetrieb schrittweise wiederaufgenommen werden.
Ab Donnerstag, 23. April 2020, sollen nach entsprechenden Vorbereitungen Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen wieder stattfinden.
Der entsprechende Erlass wird den Schulen bis Freitag, 17. April, vorliegen. Die unterrichtlichen Prüfungsvorbereitungen für die Schülerinnen und Schüler werden nicht am kommenden Montag, 20. April, starten. Sowohl Schulleitungen als auch Schulträger erhalten die notwendige Vorlaufzeit, die für die Abstimmungen notwendig ist. Diese Abstimmungen werden ab dem kommenden Montag, 20. April, erfolgen.
Die Schulen sollen sich darüber hinaus darauf vorbereiten, unter Sicherstellung von Maßnahmen zur Kontaktminimierung und Abstandsregelungen im Sinne des § 2 Abs. 4, den Schulbetrieb ab dem 4. Mai 2020 schrittweise wieder aufzunehmen. Für die Wiederaufnahme des Schulbetriebs sind laut Verordnung insbesondere Maßnahmen zur Kontaktminimierung und Abstandsregelungen zu treffen.
Um das Ansteckungsrisiko zu minimieren, sollte der Unterricht, wenn er im geschlossenen Raum stattfindet, durch längere Pausenzeiten zum Lüften unterbrochen werden. Ein Wechsel von Präsenz und Distanz der Schülerinnen und Schüler in der Schule und zu Hause ist vorzusehen.
Weiter gilt:
Zusätzlich zu Lebens-und Futtermittelhandel, Wochenmärkten, Lieferdiensten, Apotheken, Tankstellen, Banken und Sparkassen,Poststellen, und Großhandelseinrichtungen können jetzt der Kfz-Handel und darüber hinaus Ladengeschäfte mit bis zu 800 m2Verkaufsfläche unter Auflagen öffnen. Das legt die 4. Corona-Eindämmungsverordnung fest, die das Kabinett am 16. April 2020 beschlossen hat und mit der Einigungen aus dem Gespräch der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten vom 15. 4. umgesetzt werden. Zugleich bleiben Kontaktbeschränkungen bis einschließlich 3. Mai bestehen.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist weiter nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Familienmitgliedern gestattet.
Gaststätten, aber auch Sportstätten und Spielplätze bleiben geschlossen. In Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt weiter Besuchsverbot.
Großveranstaltungen sind bis Ende August untersagt. Das Tragen von Schutzmasken in den öffentlichen Verkehrsmitteln und Geschäften wird dringend empfohlen. Eine Maskenpflicht wurde aber nicht festgeschrieben.
Gottesdienste dürfen weiterhin nicht stattfinden. Hotels sind weiter nur für Geschäftsreisende geöffnet; Touristen dürfen nicht übernachten.
Die Mitteilung der Landesregierung zu den Lockerungen (pdf)
Die 4. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (gültig bis 3. Mai 2020) finden Sie hier.