7. Eindämmungsverordnung mit weiteren Lockerungen
Sachsen-Anhalt hat im Kampf gegen die Ausbreitung des Corona-Virus mit vom Kabinett beschlossenen 7. Eindämmungsverordnung, die am 2. Juli 2020 in Kraft tritt, einige Lockerungen für die Bevölkerung präzisiert.
Demnach werden fachkundig organisierte Feiern nicht erst ab 31. August sondern bereits am 29. August in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen ermöglicht. Bei den generell empfohlenen Veranstaltungen im Außenbereich bleibt es bei der Personengrenze von 1000. „Damit tragen wir den traditionellen Einschulungsfeiern in Sporthallen, Aulen und Festsälen am 29. August Rechnung“, sagt Sozialministerin Petra Grimm-Benne.
Das am 26. Juni durch das Landesverwaltungsamt verfügte Beherbergungsverbot wird in die Verordnung überführt. Die Regelung besagt, dass Personen, die aus einem Corona-Risiko-Gebiet innerhalb Deutschlands nach Sachsen-Anhalt einreisen, dafür ein höchstens 48 Stunden altes negatives Testergebnis benötigen.
Fachkundig organisierte Veranstaltungen im Außenbereich mit Freizeit- und Unterhaltungsangeboten mit maximal 1.000 Besuchern gleichzeitig gelten künftig nicht als Volksfest und dürfen stattfinden.
In der Gastronomie sind Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung unter der Bedingung, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen und das Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes eingehalten werden, wieder erlaubt.
Zudem dürfen nun auch Messen, Ausstellungen sowie Spezial- und Jahrmärkte (z. B. Flohmärkte) wieder öffnen, wenn durch eine Einlasskontrolle sichergestellt ist, dass sich wie in Ladengeschäften auf 10 Quadratmetern Fläche nur ein Besucher aufhält. In geschlossenen Räumen gilt auch hier die Maskenpflicht.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 16. September 2020, bei Großveranstaltungen am 31. Oktober 2020, außer Kraft.
Quelle: Landesregierung Sachsen-Anhalt
7. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (gültig ab 2. Juli 2020) (pdf)