8. Eindämmungsverordnung in Kraft
Die 8. Coronaverordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird am 17.09.2020 in Kraft treten und bis 15. 11. 2020 gültig sein.
Mindestabstand
Unter anderem darf der Mindestabstand von 1,5 Meter unterschritten werden, wenn wenn geeignete Abtrennvorrichtungen wie Plexiglaswänden vorhanden sind. Lassen sich keine Abstandsregelungen sicherstellen, sind auch weiterhin geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung des Infektionsschutzes zu ergreifen. Um Ansammlungen von mehr als zehn Personen zu vermeiden, sind Zugangsbeschränkungen bzw. Einlasskontrollen zur Steuerung der Besucherzahlen für den Innen- und den Außenbereich sicherzustellen.
Anwesenheitslisten
Das Führen einer Anwesenheitsliste ist mit der 8. Verordnung nur noch bei Veranstaltungen und Feiern sowie in Sportstätten und Diskotheken vorgeschrieben.
Großveranstaltungen
Private Feiern bis zu 50 Personen sind auch weiterhin erlaubt. Fachkundig organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 500 Personen, ab 1. November 2020 mit bis zu 1.000 Personen stattfinden. Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktnachverfolgung und die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nicht möglich sind, bleiben weiterhin bis Jahresende untersagt.
Sport- und Kulturveranstaltungen
Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen können Landkreise und kreisfreie Städte bei den zuständigen Ministerien sowie dem Gesundheitsministerium eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Clubs, Diskotheken
Clubs und Diskotheken können ab 1. November 2020 wieder öffnen. Voraussatzung dafür ist jedoch, dass eine Auslastung von 60 Prozent nicht überschritten wird. Es müssen Anwesenheitslisten geführt werden. Der Mindestabstand ist einzuhalten.
Weihnachtsmarkt
Wenn die Entwicklung der Infektionszahlen dem nicht entgegensteht, sind Weihnachtsmärkte mit entsprechenden Hygienekonzept erlaubt. Ansammlungen von mehr als zehn Personen sind jedoch untersagt.