Bekanntmachung über Widerspruchsmöglichkeit (Soldatengesetz)
Bis zum 28. Februar 2016 nimmt das Bürgeramt Widersprüche gegen die Übermittlung von Informationsmaterial an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entgegen:
Öffentliche Bekanntmachung
Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung gemäß § 58 c des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)
Gemäß § 58 c Absatz 1 des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) bzw. ab 1. 11. 2015 nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) widersprochen haben.
Gemäß § 18 Abs. 7 Satz 2 des MRRG bzw. ab 1. 11. 2015 gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BMG weisen wir hiermit darauf hin, dass die Personen, die im Kalenderjahr 2016 das achtzehnte Lebensjahr vollenden (volljährig werden), der Datenübermittlung im Rahmen des § 58 c Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten widersprechen können.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bis zum 28. Februar 2016 bei der
Hansestadt Salzwedel
Bürgerbüro
Am Schulwall 1
29410 Hansestadt Salzwedel
einzulegen.
Hansestadt Salzwedel, 7. Oktober 2015
Der Bürgermeister
i. V. Vogel