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Hansestadt Salzwedel - Die Baumkuchenstadt
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veröffentlicht am: 04.03.2021

Bundesregierung einigt sich auf 5. Öffnungsschritte

Bundeskanzlerin Angela Merkel hat mit den Minsterpräsidenten*innen der Länder beim jüngsten "Corona-Gipfel" am 03.03.2021 folgende Schritte beschlossen.

Quelle: Bundesregierung

Ab 01.03.2021 sollen ersten Lockerungen in Kraft treten (1. Öffnungsschritt).

In Sachsen-Anhalt dürfen folgende Einrichtungen wieder öffnen:

  • Friseure
  • Kitas (eingeschränkter Regelbetrieb)
  • Grund- und Förderschulen (mit Präsenzunterricht)
    dabei gilt: Präsenz- und Wechselunterricht wird nur dann erlaubt, wenn der Inzidenzwert unter 200 liegt.
  • Baumärkte
  • Gärtnereien
  • Garten- und Blumenmärkte
  • Fahr- und Flugschulen

Der 2. Öffnungsschritt gilt ab Montag, 08.03.2021.

Dann sollen, so die Planung der Konferenz, folgende Einrichtungen und Geschäfte öffnen dürfen:

  • Buchhandlungen
  • Blumengeschäfte (in Sachsen-Anhalt bereits seit 01.03. geöffnet)
  • Baumärkte (in Sachsen-Anhalt bereits seit 01.03. geöffnet)

Bedingung dabei ist das Vorliegen und die Einhaltung eines Hygienekonzeptes sowie eine Begrenzung auf 10 qm pro Person im Ladengeschäft.

  • "Körpernahe Dienstleistungen"
    Dabei gilt, dass für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen (wie bei Kostmetik oder Rasur) nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest Voraussetzung ist.

Der 3. Öffnungsschritt kann ab Montag, 08.03.2021 erfolgen.

Jedoch nur, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner unter 50 liegt. Diese Regelung kann regional oder auch landesweit gelten.

Geöffnet werden können (wenn obige Bedingungen zutreffen):

  • Museen
  • Galerien
  • zoologische und botanische Gärten
  • Gedenkstätten

Weiterhin können die Bundesländer kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen (maximal 10 Personen) im Außenbereich und auf Außensportanlagen erlauben.

Sollte der Sieben-Tage-Inzidenzwert zwischen 50 und 100 liegen, kann der Einzelhandel das so genannte "Click and Meet" anbieten. Bedeutet: es kann nach einem zuvor vereinbarten Termin in den Läden eingekauft werden. Dabei gilt: eine Person je angefangene 40 qm Ladenfläche. Der Termin muss für einen festen Zeitpunkt gebucht werden, weiterhin muss eine lückenlose Dokumentation zur Nachverfolgung garantiert sein.

Hinweis: Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 steigt, wird eine Notbremse in Kraft treten. Dann gelten die Regelungen, die vor dem 2. Öffnungsschritt galten.

Ab Montag, 22.03.2021 kann der 4. Öffnungsschritt folgen.

Dieser ist an einen Inzidenzwert von unter 50 geknüpft. Dann sind Öffnungen in folgenden Bereichen möglich:

  • Außengastronomie
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser
  • Kinos
  • Sport (innen kontaktfrei erlaubt, außen auch Kontaktsport möglich)

Steigt die Inzidenz über 50, liegt aber noch unter 100, bleiben die obigen Lockerungen bestehen. Dann wird aber ein Corona Schnell- oder Selbsttest verpflichtend. In der Außengastronomie muss dann auch ein fester Termin vereinbart werden.

Sollte die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100 steigen, wird eine Notbremse in Kraft treten. Dann gelten die Regelungen, die vor dem 2. Öffnungsschritt galten.

Ab Montag, 05.04.2021 ist der 5. Öffnungsschritt möglich.

Wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner bei unter 50 liegt, kann landesweit oder regional folgendes erlaubt werden:

  • Freizeitveranstaltungen im Außenbereich (maximal 50 Teilnehmer)
  • Kontaktsport im Innenbereich

Der Einzelhandel kann dann auch bei einer Inzidenz über 50, aber unter 100 öffnen. Dabei gilt die Zehn-Quadratmeter-Regel pro Person (auf einen Kunden*in pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche, für jeden weiteren 20 qm).

Kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich ist bei einer Inzidenz von über 35 ab diesem Datum auch ohne Coronatest erlaubt.

Sollte die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100 steigen, wird eine Notbremse in Kraft treten. Dann gelten die Regelungen, die vor dem 2. Öffnungsschritt galten.

Beim nächsten Bund-Länder-Gipfel ist geplant, über weitere mögliche Lockerungen in der Gastronomie, dem Kulturbereich, der Veranstaltungsbranche oder auch der Reisebranche (Hotels, Reisen) zu beraten.

Quelle: Bundesregierung

Die Ergebnisse der Videoschaltkonferenz am 03.03.2021 im Wortlaut (pdf)