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Hansestadt Salzwedel - Die Baumkuchenstadt
Informationen
veröffentlicht am: 29.10.2020

Corona-Regelungen ab 2.11.2020

Die Bundesregierung hat sich zusammen mit den Ministerpräsidenten der Bundesländer auf weitergehende Maßnahmen gegen COVID-19 geeinigt. Ab dem 2. November 2020 gelten daher folgende Einschränkungen:

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:

1. Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

2. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher ab sofort nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen, gestattet. Dies gilt verbindlich und Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden entsprechend von den Ordnungsbehörden sanktioniert. Darüber hinausgehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Bund und Länder wirken bei den verstärkten Kontrollen zusammen.

3. Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

4. Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören

  • Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen,
  • Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  • der Freizeit-und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
  • Schwimm-und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.

5. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.

6. Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.

7. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Physio-, Ergo und Logotherapien, Podologie/Fußpflege, sind in Sachsen-Anhalt weiter geöffnet. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene ebenfalls geöffnet.

8. Der Groß-undEinzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10qm Verkaufsfläche aufhält.

9. Schulen und Kindergärten bleiben offen. Die Länder entscheiden über die erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Diese Eindämmungsverordnung gilt bis zum 30. November 2020.

Die Verordnung im Wortlaut (Land Sachsen-Anhalt)

 

Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Rainer Haseloff sagte am Donnerstag, 29. Oktober, bezüglich der neuen Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus: "Wir sind uns bewusst, dass die neuerlichen Einschränkungen für die Menschen und die Wirtschaft in unserem Land, eine große Belastung sind. Ich appelliere jedoch an alle Bürgerinnen und Bürger in Sachsen-Anhalt, sich strikt an die verfügten Maßnahmen zu halten. Nur so kann es gelingen, die derzeit explosionsartige Ausbreitung des Virus zu vermindern. Nur so können gravierende Folgen für die Gesundheit der Menschen, aber auch für das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in unserem Land verhindert werden. Wir müssen einen Gesundheitsnotstand verhindern."

Die neue Änderungsverordnung zur 8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wird am 2. November 2020 in Kraft treten. Diese Verordnung wird bis zum 30. November 2020 gelten und nach 14 Tagen evaluiert werden, teilte die Staatskanzlei mit.

Die Landesregierung verweist in ihrem Beschluss darauf, dass sich die Ausbreitung des Covid19-Virus in den letzten drei Wochen drastisch erhöht hat. Ein Drittel aller Infektionen in Sachsen-Anhalt seit Ausbruch der Pandemie erfolgte in diesem kurzen Zeitraum. Die 7-Tage-Inzidenz ist mit 43,2 siebenmal so hoch wie vor drei Wochen. Sie nähert sich damit einem Niveau, das eine Kontaktverfolgung nicht mehr möglich macht.

Quellen:

- Bundesregierung
- Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt