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veröffentlicht am: 03.04.2020

COVID 19: Bußgeldkatalog für Verstöße veröffentlicht

Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat einen Bußgeldkatalog veröffentlicht, indem aufgeführt wird, wie und in welcher Höhe Verstöße gegen die Eindämmungsverordnung geahndet werden.

(c) Arek Socha / Pixabay.com

ParagrafVerstoßAdressat des BußgeldbescheidsRegelsatz in Euro
§ 3 Abs. 2 Satz 1Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt.Jeder privat Beteiligte mit Wohnsitz außerhalb von Sachsen-Anhalt400
§ 3 Abs. 2 Satz 2Reisen zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme vermeidbarer oder aufschiebbarer Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt.Jeder privat Beteiligte mit Wohnsitz außerhalb von Sachsen-Anhalt250
§ 4 Abs. 2 Satz 2Nicht-Sicherstellung der Abstandsbestimmungen oder Verzehreinschränkungen.Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung1.000
§ 5 Abs. 7 Nrn. 1 bis 5Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der beschriebenen Abstandsbestim-mungen, Zugangsbeschränkungen, Einlasskontrollen oder Hygienebestimmungen.Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung1.000
§ 6 Abs. 3Betreten von Spiel-, Bolzplätzen oder öffentlich zugänglichen Sportanlagen ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 2.Besucher/in100
§ 7 Abs. 1Verstoß gegen das Besuchsverbot in einer der Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 ohne Vorliegen eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2.Besucher/in250
§ 7 Abs. 3Betreten einer der in § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Einrichtungen als Infizierter, Reiserückkehrer oder Kontaktperson ohne Vorliegen einer Ausnahme nach § 7 Abs. 4.Besucher/in500
§ 8 Abs. 1Betreten einer dort genannten Einrichtung ohne Vorliegen einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 oder 3Besucher/in250
§ 12 Abs. 5Betreten einer der in § 12 Abs. 1 Satz 1 genannten Gemeinschaftseinrichtungen als Infizierter, Reiserückkehrer oder Kontaktperson.Besucher/in350
§ 17Freilegen von Kampfmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel.Betreffende(r)2.000
§ 18 Abs. 2Aufenthalt mit anderen als den dort genannten Personen im öffentlichen Raum.Betreffende(r)250
§ 18 Abs. 3Feiern, Grillen oder Picknicken im Öffentlichen Raum für jeden BeteiligtenJeder Beteiligte250

 

Je nach den Umständen des Einzelfalls können die Bußgelder erhöht oder ermäßigt werden. Eine Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen gering ist, Einsicht gezeigt wird oder die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde.


Bußgeldkatalog des Landes Sachsen-Anhalt (pdf)