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Hansestadt Salzwedel - Die Baumkuchenstadt
Informationen
veröffentlicht am: 17.07.2020

Dorfgemeinschaftshäuser wieder für Veranstaltungen nutzbar

Seit Sonnabend, 18.07.2020, können die Dorfgemeinschaftshäuser wieder für Veranstaltungen genutzt werden. Dabei sind Einschränkungen zu beachten:

Gemäß § 1 der 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung unterscheidet sich die Art der Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses wie folgt:

1. Private Feier bis zu 50 Personen

  • alle Gäste dürfen aus maximal 2 Haushalten stammen oder nahe Verwandte, sowie deren Ehe- und Lebenspartner sein
  • der verantwortliche Nutzer hat ein Konzept, welches gemäß § 1 Abs 1 Satz 5 Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt, zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen
  • Führen einer Anwesenheitsliste und das Einhalten eines Mindestabstandes von 1,50 m sind nicht notwendig

 2. Private Feiern über 50 Personen

  • der verantwortliche Nutzer hat eine fachkundige Organisation mit der Erstellung und Durchführung eines Konzeptes zu beauftragen, welches gemäß § 1 Abs 1 Satz 5 Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen
  • in geschlossenen Räumen gilt bis zum 29.08.2020 eine Zugangsbeschränkung von 250 Personen
  • es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die folgende Angaben erhalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer

 3. Veranstaltungen fremder Personen, z.B. Versammlungen (sitzende Gäste)

  • ein Mindestabstand von 1,50 m ist einzuhalten
  • daraus ergibt sich eine Zugangbeschränkung aufgrund der flächenmäßigen Größe des Gemeinderaums
  • es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die folgende Angaben erhalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer
  • der verantwortliche Nutzer hat ein Konzept, welches gemäß § 1 Abs 1 Satz 5 Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt, zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen

4. Veranstaltungen, z.B. Ausstellungen fremder Personen bei der die Abstandsregelungen nach Satz 2 Nr. 1 Siebte SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung durch örtliche Vorkehrungen durch den verantwortlichen Nutzer nicht sichergestellt werden kann (mobile Gäste)