Informationen
veröffentlicht am: 17.07.2020
Dorfgemeinschaftshäuser wieder für Veranstaltungen nutzbar
Seit Sonnabend, 18.07.2020, können die Dorfgemeinschaftshäuser wieder für Veranstaltungen genutzt werden. Dabei sind Einschränkungen zu beachten:
Gemäß § 1 der 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung unterscheidet sich die Art der Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses wie folgt:
1. Private Feier bis zu 50 Personen
- alle Gäste dürfen aus maximal 2 Haushalten stammen oder nahe Verwandte, sowie deren Ehe- und Lebenspartner sein
- der verantwortliche Nutzer hat ein Konzept, welches gemäß § 1 Abs 1 Satz 5 Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt, zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen
- Führen einer Anwesenheitsliste und das Einhalten eines Mindestabstandes von 1,50 m sind nicht notwendig
2. Private Feiern über 50 Personen
- der verantwortliche Nutzer hat eine fachkundige Organisation mit der Erstellung und Durchführung eines Konzeptes zu beauftragen, welches gemäß § 1 Abs 1 Satz 5 Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt und auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen
- in geschlossenen Räumen gilt bis zum 29.08.2020 eine Zugangsbeschränkung von 250 Personen
- es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die folgende Angaben erhalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer
3. Veranstaltungen fremder Personen, z.B. Versammlungen (sitzende Gäste)
- ein Mindestabstand von 1,50 m ist einzuhalten
- daraus ergibt sich eine Zugangbeschränkung aufgrund der flächenmäßigen Größe des Gemeinderaums
- es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die folgende Angaben erhalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer
- der verantwortliche Nutzer hat ein Konzept, welches gemäß § 1 Abs 1 Satz 5 Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt, zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen
4. Veranstaltungen, z.B. Ausstellungen fremder Personen bei der die Abstandsregelungen nach Satz 2 Nr. 1 Siebte SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung durch örtliche Vorkehrungen durch den verantwortlichen Nutzer nicht sichergestellt werden kann (mobile Gäste)
- Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich in den Räumlichkeiten nur 1 Besucher pro 10m² Fläche aufhält
- der verantwortliche Nutzer hat ein Konzept, welches gemäß § 1 Abs 1 Satz 5 Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt, zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen
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