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Hansestadt Salzwedel - Die Baumkuchenstadt
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veröffentlicht am: 12.04.2019

Gartenabfälle nur noch bis 15. April verbrennen

Der Altmarkkreis Salzwedel weist daraufhin, dass Gartenfeuer nur noch bis Montag, 15. April 2019 erlaubt sind.

Die Saison für Gartenfeuer endet im Altmarkkreis Salzwedel am 15. April 2019 / Foto: 12019 - Pixabay.com

Auszug aus der Satzung

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist in der  Zeit vom 01. Oktober bis 15. November und vom 01. März bis 15. April von Montag bis Samstag, außer an Feiertagen, jeweils in der Zeit von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr zugelassen.  Der Zeitraum des Verbrennungsvorgangs darf zwei Stunden nicht überschreiten. Das  Feuer  ist  so  vorzubereiten  und  zu  betreiben,  dass  keine  Beeinträchtigungen  durch starke Rauchentwicklung und durch Funkenflug keine Brände entstehen. Menschen, Gebäude, Einrichtungen, Anlagen sowie Nutzflächen dürfen nicht gefährdet werden.

(2)   Beim Verbrennen müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
•10 m zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen, Leitungen und anderen brennbaren bzw. gefährdeten Sachen
•100  m  zu  Krankenhäusern,  Kindereinrichtungen,  Schulen,  Altersheimen  und  Pflegeeinrichtungen
•30 m zu Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

(3)   Die Verbrennung darf nur unter Beachtung nachfolgender Regelungen stattfinden:

  1. Gartenabfälle  im  Sinne  des  §  3  dieser  Verordnung  dürfen  nur  auf  den  Grundstücken verbrannt werden, auf denen sie angefallen sind.
  2. Die  Menge  der  zu  verbrennenden  pflanzlichen  Abfälle  darf  eine  Grundfläche  von 1,5m x 1,5m und eine Höhe von 1m nicht überschreiten.
  3. Zwischengelagerte pflanzliche Abfälle sind unmittelbar vor dem Verbrennen umzusetzen, um darunter verborgene Kleintiere nicht zu gefährden.
  4. Bei Wind ab Windstärke 6 (deutliche Bewegung von armstarken Ästen), hoher Feuchtigkeit des Brenngutes, hoher Luftfeuchtigkeit, bei mangelndem Luftmassenaustausch (Inversionswetterlagen) sowie bei Nebel ist das Verbrennen verboten.
  5. Bei lang anhaltender extrem trockener Witterung (bei ausgelöster Waldbrandwarnstufe 3 und 4) ist das Verbrennen verboten.
  6. Die Verwendung von Mineralölprodukten, um das Feuer in Gang zu setzen und zu unterhalten ist verboten.
  7. Das Mitverbrennen von Abfällen, die nicht unter § 3 dieser Verordnung fallen (insbesondere häusliche oder gewerbliche Abfälle, Farben, Plaste, Teer- und Gummimaterialien, Reifen, Bauholz, andere beschichtete oder behandelte Hölzer) ist verboten.
  8. Beim Abbrennen ist das Feuer unter ständiger Kontrolle einer geeigneten volljährigen Person zu halten. Funkenflug und starke Rauchentwicklungen sind zu verhindern. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen  werden,  bevor  Feuer  und  Glut  erloschen  sind.  Die Verbrennungsrückstände  sind einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

 

Die vollständige Satzung über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist hier zu finden.