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Hansestadt Salzwedel - Die Baumkuchenstadt
Informationen
veröffentlicht am: 01.09.2016

Informationen aus dem Ordnungsamt

In der folgenden Übersicht finden Sie eine Vielzahl der geltenden Gesetze und hoffentlich auch eine Antwort auf die Frage, die Sie sich gerade stellen. Hinweis: Es handelt sich hier um Auszüge aus den jeweiligen Rechtsvorschriften.

Konkret geht es um:

  1. Lärm,
  2. Tierhaltung,
  3. Gefährliche Hunde,
  4. Nachbarschaftsrecht,
  5. Straßenreinigung und Winterdienst
  6. Sondernutzung
  7. und sonstige Regeln (Gartenabfälle etc)
  8. sowie Hinweise zum Verwarngeldverfahren ("Knöllchen")

 

Lärm

Jeder Bürger hat ruhestörenden Lärm, d.h. erheblich belästigenden / gesundheitsgefährdenden Lärm grundsätzlich zu vermeiden.

(§ 117 Ordnungswidrigkeitengesetz).

Nachtruhe gilt von 22.00-06.00 Uhr. (§9 Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen)

Allgemeine Arbeitsruhe herrscht an Sonn- und Feiertagen. Ausnahmen sind nichtgewerbsmäßige Betätigungen an Haus und Garten oder Genehmigung durch das Ordnungsamt bei dringendem Grund. (§ 3 Sonn- & Feiertagsgesetz-LSA)

In Wohngebieten dürfen im Freien

1.    Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00- 07.00 Uhr nicht betrieben werden,
2.    Geräte und Maschinen (Freischneider, Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler) von 07.00-09.00 Uhr, von 13.00 -15.00 Uhr und von 17.00- 20.00 Uhr nicht betrieben werden.
(§ 7 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Bei Verstößen obliegt hier die Zuständigkeit dem Altmarkkreis Salzwedel.

> Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 1.500 EUR geahndet werden!

Tierhaltung

Verunreinigungen von Tieren auf öffentlichen Flächen sind vom Halter unverzüglich zu beseitigen.
(§ 4 Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung der Hansestadt Salzwedel) Tiere müssen so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Bellen, Heulen und ähnliche Geräusche dürfen nicht stören. Hunde sind innerhalb bestimmter Bereiche der Ortslage an der Leine zu führen.  Zu diesen zählen das eingegrenzte Stadtgebiet nach der Anlage 1 der Gefahrenabwehrverordnung der Hansestadt Salzwedel und in der Nähe von Schulen, Kindergärten und Parkanlagen.
(§ 4 Abs.1 Gefahrenabwehrverordnung der Hansestadt Salzwedel)

Ebenso gilt vom 1.März bis 15.Juli die generelle Leinenpflicht in Wäldern.
(Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt)
           
> Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden!

Eine Meldepflicht gilt für alle Hunde, die nach dem 01. 03. 2009 geboren sind. Für diese ist folgendes zu beachten:

  • Kennzeichnung des Hundes mit einem Transponder ( spätestens 6 Monate nach der Geburt)
  • Hundehaftpflichtversicherung (spätestens 3 Monate nach der Geburt)

Bei der Anmeldung sind anzugeben:

  • Rassenzugehörigkeit, Geschlecht und Geburtstag des Hundes
  • Kennnummer des Transponders: Bescheinigung der Haftpflichtversicherung
  • Name und Anschrift des Halters

Die Anmeldung hat unverzüglich nach Aufnahme der Hundehaltung zu erfolgen!
Anmeldung erfolgt im Bürgerbüro / Am Schulwall 1.

Gefährliche Hunde

Ein Hund, dessen Gefährlichkeit gem. §4 Abs. 4 S. 2 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (HundeG LSA) im Einzelfall festgestellt worden ist, darf gem. § 4 Abs. 2 HundeG LSA nur mit Erlaubnis gehalten werden.
Die Erlaubnis ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. (§6 HundeG LSA)
Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist bei der Hansestadt Salzwedel schriftlich zu beantragen.

Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Der Halter darf den Hund außerhalb des Grundstücks nur selber führen oder eine Person mit einer Bescheinigung
  • Der Hund muss grundsätzlich angeleint werden
  • Ein Wesenstest ist innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der Haltung durchzuführen

Zu den von Gesetz aus geregelten gefährlichen Hunden zählen:

  • Pitbull-Terrier
  • American Stafford-Terrier
  • Bullterrier
  • Staffordshire-Bullterrier
  • Minibullterrier
  • und deren Kreuzungen

>Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden!

Nachbarschaftsrecht (lt. Nachbarschaftsgesetz-LSA =NbG)

Einzelheiten und weitere Regelungen entnehmen Sie bitte dem Nachbarschaftsgesetz-LSA!

Der Nachbar ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen bzw. eine Grenzwand zu errichten. Dies ist dem Nachbarn anzuzeigen. (§§ 5 -16 NbGhttp://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=NachbG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true)

Der Boden eines Grundstücks darf nicht über die Geländeoberfläche des benachbarten Grundstücks erhöht oder vertieft werden, es sei denn, dass eine Beschädigung des Nachbargrundstücks ausgeschlossen ist. (§ 17 NbGhttp://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=NachbG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true)

Der Nachbar muss dulden, dass sein Grundstück (einschließlich der Bauwerke) zur Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten vorübergehend betreten und benutzt wird (sog. Hammerschlags- und Leiterrecht). (§ 18NbGhttp://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=NachbG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true)

Grundstücke sind auf Verlangen des Nachbarn einzufrieden, wenn dies zum Schutze des benachbarten Grundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen, die von dem anderen Grundstück ausgehen erforderlich ist. (§ 22 NbGhttp://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=NachbG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true)
Wird ein Grundstück eingefriedet, so muss die Einfriedung ortsüblich sein. Fehlt eine diesbezügliche Festlegung, so darf ein bis zu 2,0 m hoher Zaun errichtet werden. (§ 23 NbG)

Mit Bäumen, Hecken und Sträuchern sind je nach ihrer Höhe mindestens Abstände von den benachbarten Grundstücken einzuhalten (§ 34 NbGhttp://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=NachbG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true):

bis zu1,50 Meter Höhe0,50 Meter
bis zu3 Meter Höhe1 Meter
bis zu5 Meter Höhe1,25 Meter
bis zu15 Meter Höhe3 Meter
über15 Meter Höhe6 Meter

> Nachbarschaftsstreitigkeiten liegen nicht im Zuständigkeitsbereich des Ordnungsamtes sondern müssen zivilrechtlich geklärt werden!

Straßenreinigung / Winterdienst

Die Reinigung

  1. derjenigen Fahrbahnen innerhalb der geschlossenen Ortslagen, die nicht von der örtlichen Stadtreinigung gereinigt werden und
  2. sämtliche Geh- und Radwege innerhalb der geschlossenen Ortslagen

wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte.
(§ 3 der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Salzwedel)

Es ist bis jeweils 19.00 Uhr sonnabends zu reinigen. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Ist der Reinigungstag ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag zu reinigen.
(§ 4 der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Salzwedel)

Der Winterdienst für Gehwege wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. (§3 Abs. 2 Straßenreinigungssatzung Hansestadt Salzwedel)

Die Gehwege sind mindestens 1,50 m von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege mit den zugelassenen Stoffen Sand, feiner Kies, Splitt oder Sägespäne zu bestreuen.
Angefallener Schnee von 7.00-18.00 Uhr ist unverzüglich zu beseitigen. Nach 18.00 Uhr angefallener Schnee ist werktags bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
(§ 5 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Salzwedel)

> Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden!

Sondernutzung

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und diesen beeinträchtigt. Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis die Straße im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zu benutzen.

Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist in der Regel schriftlich, mind. 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung mit Angabe über Ort, Art, Umfang, und Dauer der Sondernutzung beim Sachgebiet Straßenverkehr und Brandschutz zu stellen.

Dem Antrag sind Pläne, Zeichnungen oder andere geeignete Unterlagen zur Verdeutlichung beizufügen. Ist eine Straßen- bzw. Gehwegsperrung erforderlich, so ist ein weiterer Antrag auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zu stellen.

Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Die Genehmigungen werden erteilt, soweit es die Öffentlichkeit zulässt. Für die Erteilung der Sondernutzung werden Gebühren in unterschiedlicher Höhe erhoben. Bei den Sondernutzungen ist zu unterscheiden zwischen:

  • gewerblicher Sondernutzung, wie z.B.:

    • Außengastronomie (Tische und Sitzgelegenheiten)
    • Verkaufsstände und Imbisswagen
    • Anbringung von Werbeschildern (Schilder, Plakattafeln)
    • Info-Stände von politischen Verbänden oder gemeinnützigen Vereinen
    • Werbung (Promotionsstände, Flyerverteilung, Produktproben)
    • Wahlwerbung
    • Werbe- und Warenauslagen vor Geschäften

  • Baulicher Sondernutzung, wie z.B.:Aufstellen von Bauzäunen, Baumaschinen, Baugerüsten oder Containern

    • Aufstellen von Bauzäunen, Baumaschinen, Baugerüsten oder Containern
    • Lagerung von Baumaterial

Darüber hinaus gibt es noch erlaubnisfreie Nutzungen, wie z.B. die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen. Die Inanspruchnahme erlaubnisfreier Sondernutzungen kann ganz oder teilweise untersagt bzw. mit Auflagen versehen werden, wenn Belange des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.

Rechtsgrundlagen:


Kosten:
Gebühren nach Anlage zur Sondernutzungsgebührensatzung der Hansestadt Salzwedel zzgl. 26 EUR Verwaltungsgebühr nach Allgemeiner Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Die Mindestgebühr für die Erlaubnis beträgt 10 EUR zzgl. 26 EUR Verwaltungsgebühr nach AllGO.

Sonstige wichtige Verhaltensregelungen

Das Plakatieren von öffentlichen Flächen ist nur mit einer Genehmigung durch das zuständige Ordnungsamt gestattet. (§7 Gefahrenabwehrverordnung der Hansestadt Salzwedel)

Anlegen/ Unterhalten von Feuern im Freien ist verboten.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ordnungsamtes.
(§ 5 Abs. 1 Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Salzwedel)
     
Gartenabfälle dürfen in der Zeit vom 01.01.- 31.03. und 01.10. - 31.12. verbrannt werden.
In einer Feuerschale (1x1m) darf jederzeit verbrannt werden.

Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung (z.B. Pöbeln, Urinieren in der Öffentlichkeit, aggressives Betteln) vornimmt, die die öffentliche Ordnung stört (§ 118 Ordnungswidrigkeitengesetz)

> Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden!
Auch im Vollrausch (Alkohol/ Drogen) begangene Ordnungswidrigkeiten können geahndet werden, auch wenn  infolge des Rauschs nicht vorwerfbar gehandelt wurde (§ 122 Ordnungswidrigkeitengesetz)

Hinweise im Verwarngeldverfahren – "Knöllchen"

  • Nach Erhalt eines "Knöllchens" bitte zur Klärung des Sachverhaltes auf die schriftliche Anhörung/Verwarnung warten. Innerhalb einer Woche nach Erhalt des "Knöllchens" ist keine Klärung möglich.
  • Das Verwarnungsgeldverfahren ist auf eine rasche und schnelle Erledigung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Halt- und Parkverstöße sowie geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen, ausgerichtet. Es soll die Durchführung eines Bußgeldverfahrens mit einer "förmlichen" Entscheidung ersparen.
  • Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld form- und fristgerecht, d.h. unter Angabe des Verwendungszweckes (z.B. das Aktenzeichen) und innerhalb einer Woche, bei der Behörde eingezahlt wird.
  • Die Prüfung der Frage, ob ein unverschuldetes Fristversäumnis, z.B. die urlaubsbedingte Abwesenheit oder ein Fehler in der Briefzustellung, vorliegt, ist mit dem Sinn und Zweck des Verwarnungsgeldverfahrens nicht vereinbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher bei einer Verwarnung nicht möglich.
  • Das Verwarnungsgeld ist ein Angebot, auf das kein Rechtsanspruch besteht.
  • Gegen die Verwarnung ist kein Rechtsmittel möglich.
  • Sofern Sie sich zu der Verwarnung äußern, ohne dass das Verwarnungsgeld gezahlt wird, wird durch die Behörde entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne Rückäußerung das Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.
  • Mit Erlass des Bußgeldbescheides ist das Verwarnungsgeldverfahren endgültig abgeschlossen; eine Wiedereinsetzung in das Verwarnungsgeldverfahren ist danach daher nicht mehr möglich.

 

Bei Rückfragen können Sie uns gerne kontaktieren oder eine E-Mail an ordnungsamt@salzwedel.de schreiben.


Ihr Ordnungsamt der Hansestadt Salzwedel