Wasserentnahme für Beregnung ab 20.08.2020 verboten
Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie Brunnenwasser zum Zwecke der Bewässerung von öffentlichen oder privaten Grünflächen sowie Sportanlagen ist ab 20.08.2020 verboten.
Der Altmarkkreis Salzwedel setzt diese Allgemeinverfügung ab 20.08.2020 in Kraft. Diese Verfügung gilt bis einschließlich 30.09.2020.
Nachfolgend die Mitteilung des Altmarkkreises Salzwedel:
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit seit dem Jahr 2018 sind die Wasserstände in den Gräben, Bächen und Seen im Altmarkkreis Salzwedel weiterhin sehr niedrig. Die Grundwasser- und Oberflächenwasserstände konnten sich auch bis zum Frühjahr 2020 nicht erholen. Eine Änderung der Situation ist aktuell nicht absehbar.
Die Aufgabe der Wasserbehörde ist der Schutz des lebensnotwendigen und knappen Gutes Wasser. Daher beabsichtigt der Altmarkkreis Salzwedel als untere Wasserbehörde erneut die Entnahme aus allen oberirdischen Gewässern und zusätzlich zu den Vorjahren auch aus dem Grundwasser aus Brunnen in der Zeit zwischen 12 und 18 Uhr zur Bewässerung öffentlicher und privater Grünflächen sowie von Sportanlagen wie Rasen-, Tennis- oder Golfplätzen im Landkreis mittels einer Allgemeinverfügung zu verbieten.
Das Verbot soll auch für Oberflächenwasserentnahmen gelten, für die eine Erlaubnis ohne Festlegung eines im Gewässer einzuhaltenden Mindestwasserabflusses erteilt wurde und auch für Wasserentnahmen aus privaten Gartenbrunnen und für o. g. Bewässerungen in der Zeit zwischen 12 bis 18 Uhr, für welche eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.
Einen Tag nach Veröffentlichung des Amtsblattes des Altmarkkreises Salzwedel, am 20.08.2020 tritt die Allgemeinverfügung in Kraft. Die Verfügung behält ihre Gültigkeit bis einschließlich 30.09.2020 oder bis auf Widerruf. (Die Allgemeinverfügung ist ab dem 19.08.2020 im Amtsblatt auf der Homepage des Altmarkkreises Salzwedel einzusehen).
Der Altmarkkreis Salzwedel bittet alle Bürgerinnen und Bürger auf Grund der derzeitigen Witterung schon jetzt um einen sparsamen und nachhaltigen Umgang mit der Ressource Wasser!
Hintergrund:
Das Grundwasser ist als Lebensgrundlage des Menschen und als nutzbares Gut (z.B. Trinkwasserversorgung) zu erhalten. Gemäß § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist jede Person verpflichtet, sorgfältig und sparsam bei der Verwendung des Wassers umzugehen. Es ist erwiesen, dass zu dieser Jahreszeit bei der Beregnung in der Zeit von 12 bis 18 Uhr ein Großteil des Wassers verdunstet.
Diese ineffiziente Wasserverwendung führt dazu, dass das Grundwasser übermäßig belastet wird, der Gewässerbenutzer jedoch keinen hohen Nutzen hat. Gemeingebrauch, Eigentümer- und Anliegergebrauch sind nach § 25/26 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 29 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt nur zulässig, andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Ist die Wasserführung bereits gering, so wie derzeit an praktisch allen Gewässern im Altmarkkreis Salzwedel, so führen auch kleine Entnahmen zu einer wesentlichen und damit unzulässigen Verminderung der Wasserführung.