Wasserentnahme zur Bewässerung von 10 - 19 Uhr untersagt
Landkreis erlässt erneut eine Allgemeinverfügung im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs | Beschränkungen für Oberflächengewässer & Brunnen vorerst bis 30.09.2023 oder bis auf Widerruf.
Auf Grund der anhaltenden Trockenheit in den aufeinanderfolgenden Jahren seit 2018 sind in den Oberflächengewässern sehr niedrige Wasserstände. Trotz der Niederschläge im ersten Quartal 2023 konnten sich nach den milden und niederschlagsarmen Jahren die Grundwasser- und Oberflächenwasserstände noch nicht erholen. Auch im Frühjahr 2023 ist bisher keine signifikante Besserung der Situation eingetreten. Das weitere Absinken der Wasserstände ist sowohl in den Grundwasser-Messstellen und am Wasserstand des Arendsees erkennbar. Nach den derzeitigen Gegebenheiten ist anzunehmen, dass die Wasserstände weiterhin sinken werden. Eine Änderung der Situation ist daher nicht absehbar.
Demzufolge sind Wasserentnahmen durch technische Hilfsmittel, z. B. Pumpvorrichtungen, zu Bewässerungszwecken usw. im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs nicht mehr zulässig. Dahingehend wird der Eigentümer- und Anliegergebrauch ab sofort entsprechend eingeschränkt. Jegliche Wasserentnahmen aus Brunnen in der Zeit zwischen 10 und 19 Uhr zur Bewässerung öffentlicher und privater Grünflächen sowie von Sportanlagen wie Rasen- oder Tennisplätzen werden untersagt. Dies gilt auch für Wasserentnahmen aus privaten Gartenbrunnen und für o. g. Bewässerungen, für welche eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.
Es gilt zu berücksichtigen, dass nicht nur Ackerflächen, Blumen und Gemüsepflanzen vom Austrocknen bedroht sind, sondern auch die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen, die ohne Wasser nicht überleben können. Insbesondere bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist schnell die Grenze überschritten, bei der für die Lebewesen im oder am Gewässer nichts mehr übrig bleibt und dadurch große Schäden entstehen können.
Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben und Teiche) unterliegt einem gesetzlichen Verbot und bedarf daher nach den geltenden Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die vorher beim Altmarkkreis Salzwedel als untere Wasserbehörde zu beantragen ist. Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.
Der Altmarkkreis Salzwedel hat die wasserrechtliche Allgemeinverfügung zur Beschränkung von Wasserentnahmen am 12.06.2023 erlassen. Diese wird am 13.06.2023 durch die Bereitstellung auf der Internetseite des Altmarkkreises Salzwedel unter www.altmarkkreis-salzwedel.de/Bekanntmachungen gemäß der Hauptsatzung des Altmarkkreises Salzwedel öffentlich bekannt gemacht und gilt am Tag nach der Veröffentlichung. Sie ist dort einsehbar bzw. nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 03901 840 673 zu den üblichen Geschäftszeiten im Altmarkkreis Salzwedel, Karl-Marx-Straße 16, 29410 Hansestadt Salzwedel.
Der Altmarkkreis Salzwedel bittet alle Bürgerinnen und Bürger um einen sparsamen und nachhaltigen Umgang mit der Ressource Wasser!
Hintergrund
Das Grundwasser ist als Lebensgrundlage des Menschen und als nutzbares Gut (z.B. Trinkwasserversorgung) zu erhalten. Gemäß § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist jede Person verpflichtet, sorgfältig und sparsam bei der Verwendung des Wassers umzugehen. Es ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass zu dieser Jahreszeit bei der Bewässerung in der Zeit von 10 bis 19 Uhr ein Großteil des Wassers verdunstet. Diese ineffiziente Wasserverwendung führt dazu, dass das Grundwasser übermäßig belastet wird, der Gewässerbenutzer jedoch keinen hohen Nutzen hat.
Gemeingebrauch, Eigentümer- und Anliegergebrauch sind nach §§ 25/26 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 29 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt nur zulässig, andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Ist die Wasserführung bereits gering, so wie derzeit an praktisch allen Gewässern im Altmarkkreis Salzwedel, so führen auch kleine Entnahmen zu einer wesentlichen und damit unzulässigen Verminderung der Wasserführung.
Kontakt & Ansprechpartner
Altmarkkreis Salzwedel | Umweltamt | Karl-Marx-Straße 16 | 29410 Hansestadt Salzwedel
Tel.: 03901 840 673 | E-Mail: untere.wasserbehoerde@altmarkkreis-salzwedel.de
Quelle: Altmarkkreis Salzwedel