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veröffentlicht am: 25.09.2018
Widerspruchsmöglichkeit gegen Datenübermittlung
Gemäß § 58 c Absatz 1 des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
Gemäß § 36 Absatz 2 Satz 2 BMG weist die Hansestadt Salzwedel darauf hin, dass die Personen, die im Kalenderjahr 2020 das achtzehnte Lebensjahr vollenden (volljährig werden), der Datenübermittlung im Rahmen des § 58 c Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten widersprechen können.
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