Info über Wahlhelfer
• Voraussetzungen
Wahlhelfer dürfen alle Wahlberechtigten werden. Das Mindestalter für Wahlhelfer ist auf 16 Jahre festgelegt. Weiterhin muss er oder sie deutscher Staatsangehöriger sein. Weitere besondere Voraussetzungen oder spezielle Vorkenntnisse sind nicht nötig.
Ausgeschlossen sind die Personen, die selbst zur Wahl stehen. Auch deren Vertrauenspersonen dürfen nicht als Wahlhelfer tätig sein. Eine Parteimitgliedschaft ist hingegen kein Ausschlusskriterium.
• Wahlhelfer werden
Es gibt zwei Wege, Wahlhelfer zu werden. Zahlreiche Wahlhelfer melden sich freiwillig. Dies ist bei der Stadtverwaltung möglich. Fehlt es an Freiwilligen, kann die Verwaltung auch Wahlhelfer berufen. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamts ist laut Paragraf 11 des Bundeswahlgesetztes (BWahlG) jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Eine Ablehnung wird nur aus wenigen wichtigen Gründen anerkannt.
Jeder Wahlberechtigte kann als Wahlhelfer verpflichtet werden.
• Ablehnungsgründe
Die Landeswahlordnung (LWO) regelt in §49, wer das Wahlhelferamt ablehnen darf. Das sind zum einen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Europäischen Parlamentes, des Bundestages und eines Landtages, zum anderen Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Es dürfen bspw. Personen ablehnen, deren "Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert" oder die aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit oder Behinderung verhindert sind. Auch "sonstige wichtige Gründe" werden, nach Ermessen des Wahlamtes, anerkannt.
• Wahlvorstand
Die Wahlhelfer bilden je Wahlvorstand pro Wahllokal. Ein Wahlvorstand besteht aus einem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter sowie aus drei bis sieben Beisitzern, aus deren Reihe auch der Schriftführer und dessen Stellvertreter bestellt wird.
• Aufgaben im Wahlvorstand
Die Wahlvorstände sorgen dafür, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird. Dazu gehört, für Ruhe und Ordnung im Wahlraum zu sorgen. Darüber hinaus muss sie
mithilfe des Wählerverzeichnisses die Wahlberechtigung überprüfen,
die Wahlscheine überprüfen,
die Stimmzettel ausgeben,
gegebenenfalls Wählern mit Behinderung bei der Stimmabgabe helfen,
die Wähler zählen,
die Stimmen auszählen,
das vorläufige Wahlergebnis für die sogenannte Schnellmeldung ermitteln und es an die Gemeindebehörde weiterleiten
und schließlich das Wahlergebnis im jeweiligen Wahlbezirk feststellen.
• Dauer
Die Wahllokale haben am Wahlsonntag von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Die Tätigkeit des Wahlvorstandes beginnt bereits eine Stunde früher, um 7 Uhr, und endet nach der Auszählung der Stimmen.
Pausen sind zwischendurch nach Absprache mit den anderen Wahlhelfern möglich. Teilweise werden auch Schichten eingerichtet.
• Vergütung
Die Arbeit als Wahlhelfer ist ehrenamtlich. Wahlhelfern steht für ihren Einsatz jedoch eine Aufwandsentschädigung zu, das sogenannte "Erfrischungsgeld".
Wahlordnung
Die Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)