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Hansestadt Salzwedel - Die Baumkuchenstadt
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veröffentlicht am: 09.10.2024

Verbrennen von Gartenabfällen

Mit Beginn des Herbstes beginnt für viele Bürgerinnen und Bürger im Landkreis auch eine intensive Gartenzeit. Seit Inkrafttreten der Verordnung über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Flächen im Kreisgebiet wird geregelt, wann, wie und wo Gartenabfälle verbrannt werden können.

Grundsätzlich sollten solche Abfälle jedoch kompostiert, der Bioabfallsammlung zugeführt, den Abfallwirtschafts- und Wertstoffhöfen überlassen oder anderweitig verwertet werden. Erst wenn das nicht möglich ist, darf verbrannt werden.

Als Zeitraum wurde der 01.10.2024 bis 15.11.2024 festgelegt. Außer an Sonn- und Feiertagen ist die Verbrennung in der Zeit von jeweils 11-17 Uhr zulässig. Um das Allgemeinwohl nicht zu beeinträchtigen, legt die Verbrennungsverordnung wichtige Verhaltensregeln fest. Dazu gehören u.a. das Einhalten von Mindestabständen zu Gebäuden, Wald oder Leitungen, die zeitliche Begrenzung des Verbrennungsvorganges, den Verbrennungsumfang und die Beachtung der Witterungslage.


Bitte beachten Sie, dass bei lang anhaltender trockener Witterung (bei ausgelöster Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5) das Verbrennen verboten ist. Zudem ist das Feuer unter ständiger Kontrolle einer geeigneten volljährigen Person zu halten. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind. Grundsätzlich gilt, dass auf den Grundstücken nur Gartenabfälle verbrannt werden dürfen, die dort auch angefallen sind. Die Feuer sollten eine Grundfläche von 1,5 Meter x 1,5 Meter nicht überschreiten und möglichst nicht über 1 Meter Höhe haben.

Verbrennungszeiträume:
▪ 01.10. - 15.11. eines jeden Jahres 
▪ 01.03. - 15.04. eines jeden Jahres
▪ ausschließlich montags bis samstags in der Zeit von 11:00-17:00 Uhr

Einhalten von Mindestabständen, die die Verbrennungsfeuer haben sollten:
▪ 10 Meter zu Gebäude- und Grundstückgrenzen, Leitungen & anderen brennbaren bzw. gefährdeten Gegenständen oder Sachen.
▪ 100 Meter zu Krankenhäusern, Kindereinrichtungen, Schulen, Altersheimen & Pflegeeinrichtungen.
▪ 30 Meter zum Wald (im Sinne des Waldgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

Verordnung
Die Verordnung kann auf der Internetseite des Altmarkkreises Salzwedel unter: landkreis/satzungen eingesehen werden.

 

Quelle: Altmarkkreis Salzwedel